3.6.3. Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, wie sie gemäss den Ausführungen unter Erw. 3.6.1 hiervor erforderlich wäre. Daran ändert nichts, dass im UVB eine Interessenabwägung stattgefunden hat, die von den Umweltschutzfachstellen nicht beanstandet wurde. Es ist Aufgabe des Regierungsrats als zuständige Entscheidbehörde, die nötigen Abklärungen zu treffen und eine - 30 -