Aufgrund vorstehender Ausführungen, der Prüfung der Unterlagen und der Ergebnisse in den Einspracheverfahren ergebe sich, dass die Nutzung der Wasserkraft mit dem geplanten Ersatz des Kraftwerks am bestehenden Standort unter den in der Konzession, in der definitiven Beurteilung der Umweltschutzfachstellen beider Kantone und den weiteren im Beschluss genannten Auflagen und Bedingungen sowohl im öffentlichen Interesse liege, umweltverträglich sei, einen wirtschaftlichen Betrieb ermögliche und die privaten Interessen der Betroffenen angemessen wahre. Das Projekt erfülle die gesetzlichen Vorschriften und könne daher genehmigt und die beantragten Änderungen der Konzession gutgeheissen werden.