Schluss, dass die Realisierung des Vorhabens sachlich gerechtfertigt und für das Ortsbild tragbar sei. Aufgrund vorstehender Ausführungen, der Prüfung der Unterlagen und der Ergebnisse in den Einspracheverfahren ergebe sich, dass die Nutzung der Wasserkraft mit dem geplanten Ersatz des Kraftwerks am bestehenden Standort unter den in der Konzession, in der definitiven Beurteilung der Umweltschutzfachstellen beider Kantone und den weiteren im Beschluss genannten Auflagen und Bedingungen sowohl im öffentlichen Interesse liege, umweltverträglich sei, einen wirtschaftlichen Betrieb ermögliche und die privaten Interessen der Betroffenen angemessen wahre.