Unter dem Titel "Gesamtinteressenabwägung" (Erw. 9) verwies die Vorinstanz auf die Energiestrategie 2050 des Bundes und hielt fest, der Kanton Aargau setze sich ebenfalls für die Erhaltung der Wasserkraftnutzung ein und unterstütze eine nachhaltige Steigerung. Die vorgesehenen baulichen Massnahmen umfassten im Wesentlichen den Bau einer neuen Kraftwerkzentrale auf Seite des Kantons Aargau sowie die Entfernung des restlichen Teils des Mitteldamms überwiegend auf Seite des Kantons Solothurn. Hinzu kämen Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen.