vom Gebot seines ungeschmälerten Erhalts in Erwägung gezogen werden dürfe, könne der vorgesehene Rückbau des Mitteldamms als mit Art. 3 NHG vereinbar beurteilt werden. Nachdem mit dem vorliegend zu beurteilenden Projekt gemäss Gutachten der ENHK und EKD vom 22. September 2020 keine zusätzliche Beeinträchtigung des Kraftwerkbaus als Denkmal und lediglich eine leichte zusätzliche Beeinträchtigung des Ortsbilds von nationaler Bedeutung einhergehe, liege auch kein Verstoss gegen Art. 6 NHG vor.