Weiter verwies die Vorinstanz auf den Beurteilungsbericht der kantonalen Umweltschutzfachstellen und die Stellungnahme des BAFU. Auf die Rügen der fehlenden entwickelten Alternativen, des fehlenden Nachweises der Wirtschaftlichkeit und des fehlenden unabhängigen Gutachtens zur Rechtsfrage, inwiefern bei Inanspruchnahme von Bundessubventionen ein Abweichen von den Zielen des ISOS überhaupt zulässig sei, werde in der Folge vertieft eingegangen.