Die Unterlassung einer vorgeschriebenen Variantenprüfung ist eine Rechtsverletzung und hat regelmässig zur Folge, dass der Sachverhalt für die Bewilligung eines Projekts nur ungenügend festgestellt ist. Dies bedeutet wiederum, dass der UVB nicht den inhaltlichen Anforderungen von Art. 10b Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_567/2020, 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023, Erw. 6.3 mit Hinweisen).