Dabei ist zu prüfen, welche Alternativen und Varianten in Frage kommen, wobei die Behörde nur ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen hat und andere Varianten bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden können (BGE 139 II 499, Erw. 7; Urteile des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021, Erw. 4.5.2; 1C_152/2017 vom 28. August 2018, Erw. 4.5; PIERRE TSCHANNEN, Interessenabwägung bei raumwirksamen Vorhaben, in: URP 2018-2, S. 122 ff.). Die Unterlassung einer vorgeschriebenen Variantenprüfung ist eine Rechtsverletzung und hat regelmässig zur Folge, dass der Sachverhalt für die Bewilligung eines Projekts nur ungenügend festgestellt ist.