13.5 mit Hinweisen). Bei Projekten für Wasserkraftwerke berücksichtigt die Behörde namentlich den Natur- und den Landschaftsschutz, das öffentliche Wohl, die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers und die an ihm bestehenden Interessen sowie den Ortsbild- und den Denkmalschutz (Art. 22 und Art. 39 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser- - 28 - kräfte vom 22. Dezember 1916 [Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80]; BGE 140 II 262, Erw. 4.4).