3.5. Besteht somit ein nationales Interesse am Projekt, ist dieses gemäss Art. 12 Abs. 3 EnG bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen; insbesondere darf bei ISOS- Objekten ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 10 VISOS in Erwägung gezogen werden. Der nationale Rang der Nutzinteressen öffnet somit das Tor für eine Interessenabwägung im Einzelfall, ohne das Ergebnis in die eine oder andere Richtung zu präjudizieren (vgl. zum Ganzen: BGE 147 II 164, Erw. 4.7 mit Hinweisen).