NHG, so ist die Wasserkraftanlage von nationalem Interesse, wenn zusätzlich zu den Schwellenwerten nach Absatz 2: a. bei einer Erweiterung die Leistung, die Produktion oder der Stauinhalt um mindestens 20 Prozent oder 10 GWh erhöht wird; b. bei einer Erneuerung der Wegfall von mindestens 20 Prozent der Produktion oder des Stauinhalts oder von mindestens 10 GWh verhindert wird. […]" Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Werten gemäss Art. 8 Abs. 2 EnV um Ziel- und nicht um Produktionssteigerungswerte (BGE 147 II 164, Erw. 4.3).