gen bestehender Anlagen (Abs. 4), unter Berücksichtigung von Kriterien wie Leistung oder Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren (Abs. 5). Diesem Auftrag ist der Bundesrat in der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) nachgekommen. Art. 8 EnV lautet (ohne Fussnoten; Fassung vom 24. November 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022):