Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 NHG verlangt eine zweistufige Prüfung des nationalen Interesses: Zum einen muss die Aufgabe als solche einem öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen; zum anderen muss auch das zu beurteilende Projekt ausreichend zur Verwirklichung dieser Aufgabe beitragen (BGE 150 II 133, Erw. 4.5.1; 147 II 164, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_118/2016 vom 21. März 2017, Erw. 4.2).