3.4. Wie bereits erwähnt, ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung in ein geschütztes Objekt nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 10 Abs. 2 VISOS zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen lässt, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objekts. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob ein nationales Interesse am streitigen Projekt besteht.