Der Vorinstanz, die gestützt auf die in Ziffer 8 des Gutachtens gezogenen Schlussfolgerungen der ENHK und der EKD vom rechtskräftig bewilligten Projekt 2013 ausgeht und die mit dem Projekt Optimierung zusätzlich hinzutretenden Massnahmen als von nur noch marginaler Bedeutung erachtet, kann nicht gefolgt werden. Diese Auffassung steht der gemäss Art. 10 Abs. 3 VISOS gebotenen Gesamtbetrachtung entgegen; hängen das Projekt 2013 und das Projekt Optimierung doch sachlich, räumlich und zeitlich zusammen (siehe dazu auch hinten, Erw.