3.3. Gemessen an den im Gutachten der ENHK und der EKD formulierten Schutzzielen sind der vollständige Rückbau des Kraftwerks und die Entfernung des ganzen Mitteldamms gestützt auf eine Gesamtbetrachtung gemäss Art. 10 Abs. 3 VISOS als schwerer Eingriff in das inventarisierte Objekt zu qualifizieren. Zu Recht wird von einem solchen auch im Fachbericht Ortsbild und Landschaft und in der Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstellen vom 5. März 2021 ausgegangen.