Die negativen Auswirkungen auf das historische Bauwerk und das Ortsbild durch die Beseitigung der relevanten baulichen Werte aufgrund des bewilligten Projektes 2013 sind irreversibel und können deshalb nicht durch denkmalpflegerische Massnahmen zur grösstmöglichen Schonung gemäss Art. 6 NHG gemildert werden. - 25 -