Auch dieses Projekt steht zudem in grundlegendem Widerspruch zu den ortsbildlichen Qualitäten der heutigen Anlage im Sinne des in Kapitel 5 konkretisierten Schutzziels. Ebenfalls vom rechtskräftigen Projekt 2013 bzw. von der schweren Beeinträchtigung des Ortbildes von nationaler Bedeutung ausgehend, ist das Projekt 2019 als leichte zusätzliche Beeinträchtigung des Ortsbilds gemessen an seinen für die Inventarisierung massgebenden Werten zu beurteilen. Die angrenzenden U-Zo XXVIII, U-Ri XXIX und G 16 werden durch das Projekt 2019 nicht beeinträchtigt. 8. Schlussfolgerungen