Die übrigen verbleibenden Teile – der Turm als Relikt der Zentrale II von 1912/13, der seines baulichen Kontextes beraubt würde, wie auch die Zentrale I von 1957 – sind, wie in Kapitel 3 ausführlich dargestellt, denkmalpflegerisch ohne besonderen Wert. Nach Ansicht der Kommissionen sind der bereits beschlossene und rechtskräftig bewilligte Abbruch der Zentrale II, des Kesselhauses und des Mitteldamms als schwerwiegende Beeinträchtigung des Denkmals KW Q._____ inklusive des Mitteldamms und der beiden Ausleitkanälen zu bezeichnen.