Mit dem Abbruch der Zentrale II, des Kesselhauses sowie weiterer 850 m des Mitteldamms, der mit der Konzession vom 12.12.2016 bewilligt wurde und heute rechtskräftig ist, werden die aufgrund ihres Substanz- und Zeugniswertes denkmalpflegerisch bedeutsamsten Bestandteile des Kraftwerks unwiederbringlich zerstört respektive massiv in ihrer Zeugniskraft geschwächt. Die übrigen verbleibenden Teile – der Turm als Relikt der Zentrale II von 1912/13, der seines baulichen Kontextes beraubt würde, wie auch die Zentrale I von 1957 – sind, wie in Kapitel 3 ausführlich dargestellt, denkmalpflegerisch ohne besonderen Wert.