Im Zusammenhang mit Ortsbildern sind lediglich Wiederherstellungsmassnahmen möglich, da historische Qualitäten unwiederbringlich verloren gehen und nicht gleichwertig ersetzbar sind. Der geschichtliche Zeugniswert eines Ortsbilds oder eines Ortsbildteils kann tatsächlich selbst durch einen Ersatz von hoher gestalterischer Qualität nicht aufgewogen werden. Als Wiederherstellungsmassnahmen gelten denkmalpflegerische und baukulturelle Massnahmen, welche die Gesamtsituation eines durch das Vorhaben beeinträchtigten Ortsbilds verbessern können, z.B. eine Instandstellung oder eine Aufwertung.