Schonung verlangt nach der bundesgerichtlichen Praxis in erster Linie, dass ein Eingriff nicht weiter gehen darf, als dies zur Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip), und dass keine ungeeigneten oder unnötig schädigenden Massnahmen ergriffen werden dürfen. Zudem sind zum Ausgleich der vorgenommenen Beeinträchtigung Wiederherstellungs- bzw. angemessene Ersatzmassnahmen zu treffen. Im Zusammenhang mit Ortsbildern sind lediglich Wiederherstellungsmassnahmen möglich, da historische Qualitäten unwiederbringlich verloren gehen und nicht gleichwertig ersetzbar sind.