Erweist sich eine Beeinträchtigung aufgrund der Interessenabwägung als zulässig, so muss sie sich auf ein Mindestmass beschränken. Dabei hat der Verursacher oder die Verursacherin das Gebot der grösstmöglichen Schonung der baukulturellen, insbesondere städtebaulichen Qualitäten des Objekts zu beachten (Art. 10 Abs. 4 VISOS). Grösstmögliche Schonung verlangt nach der bundesgerichtlichen Praxis in erster Linie, dass ein Eingriff nicht weiter gehen darf, als dies zur Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip), und dass keine ungeeigneten oder unnötig schädigenden Massnahmen ergriffen werden dürfen.