Dabei ist die faktische Situation ebenso zu beachten wie die juristische. So erscheint es beispielsweise nicht zulässig, die geplante Beeinträchtigung eines Ortsbildteils durch bereits erfolgte Beeinträchtigungen zu rechtfertigen, die durch rechtskräftige, aber aus Sicht des Ortsbildschutzes fragwürdige Baubewilligungen entstanden sind (Erläuterungen VISOS, S. 11).