Hängen mehrere Eingriffe sachlich, räumlich oder zeitlich zusammen, die einzeln als zulässig zu beurteilen sind, oder wenn Folgeeingriffe eines zulässigen Eingriffs zu erwarten sind, ist auch die Gesamtwirkung auf das Objekt zu beurteilen (Art. 10 Abs. 3 VISOS). Namentlich bei schleichenden Veränderungen ist die Entwicklung durch laufende, wiederkehrende kleinere Eingriffe über längere Zeiträume in der Beurteilung zu berücksichtigen. Dabei ist die faktische Situation ebenso zu beachten wie die juristische.