den Eingriff ein Interesse von nationaler Bedeutung gegeben ist, das gleich- oder höherwertig ist gegenüber dem Interesse an der Erhaltung des Objekts. Nur wenn diese gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist, darf in einem zweiten Schritt eine Beeinträchtigung "in Erwägung" gezogen werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 NHG), d.h. darf die eigentliche Interessenabwägung angelehnt an Art. 3 RPV erfolgen (BAK, Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, Totalrevision, Erläuterungen, 12. September 2019 [nachfolgend: "Erläuterungen VISOS"], S. 11).