Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt darf eine Interessenabwägung nur vorgenommen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung vorliegen. Schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen (Art. 10 Abs. 2 VISOS). Dabei ist eine qualifizierte Interessenabwägung vorzunehmen: In einem ersten Schritt erfolgt die Beurteilung, ob für - 22 -