SR 700.1) über die allgemeine Interessenabwägung. Bei einem schweren Eingriff dürfen konsequenterweise nur Eingriffsinteressen von ebenfalls nationaler Bedeutung in die Abwägung einbezogen werden (BGE 150 II 133, Erw. 4.1.1 mit Hinweis). 3.1.2. Art. 6 NHG wird durch Art. 10 VISOS konkretisiert. Demnach stellen Eingriffe ohne Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Geringfügige Beeinträchtigungen eines Objekts sind zulässig, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Abs. 1).