Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Kanalanlage nicht Gegenstand des ISOS bilde und das Gutachten der ENHK und der EKD in diesem Punkt zu weit greife, kann nach diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Dies hat zur Folge, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auch der Mitteldamm und die beiden ausleitenden Kanäle vom verstärkten Schutz gemäss Art. 6 NHG profitieren und nicht "nur" vom einfachen Schutz gemäss Art. 3 NHG. 3. In einem nächsten Schritt ist auf den verstärkten Schutz gemäss Art. 6 NHG einzugehen.