tung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Behörde eine im Übrigen freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (BGE 136 II 214, Erw. 5; 127 II 273, Erw. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019, Erw. 5.6). - 21 -