Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, stehen diese in einem historischen und funktionalen Zusammenhang mit dem Elektrizitätswerk und bilden einen integrierenden Anlageteil. Eine gesonderte Betrachtung des Kraftwerks allein rechtfertigt sich daher nicht (vgl. BGE 120 Ia 270, Erw. 4c). Gemäss dem Erhaltungsziel A, das auch für das Elektrizitätswerk gilt, sind denn auch insbesondere die Anlageteile integral zu erhalten. Insofern ist der Mitteldamm samt Ausleitkanälen als mit der Verzeichnung des Elektrizitätswerks als Einzelelement im ISOS mitumfasst zu erachten. Dies gilt umso mehr, als einem Gutachten der Kommission rechtsprechungsgemäss grosses Gewicht zukommt. Vom Ergebnis der Begutach-