Soweit dies nicht geschehen ist, müssen Schutzobjekt und Schutzziel im Einzelfall unter Beizug weiterer sachbezogener Informationen konkretisiert werden. Diese Arbeit obliegt den beratenden Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege (PIERRE TSCHANNEN/FABIAN MÖSCHING, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, Gutachten im Auftrag des Bundesamts für Umwelt [BAFU], Bern 2012, S. 9).