Damit sollen insbesondere die teilweise nicht sehr detaillierten Ausführungen in den jeweiligen Objektblättern ergänzt werden. Nicht erforderlich ist, die grundsätzliche Schutzwürdigkeit eines Objekts zu begründen, da dies bereits durch die Aufnahme in eines der Inventare (BLN, ISOS, IVS) geschehen ist (AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., S. 571). 2.2.5. Dem gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG für das Projekt Optimierung eingeholten Gutachten der ENHK und der EKD vom 22. September 2020 ist zu ent- - 19 -