Im Gutachten ist insbesondere darzulegen, weshalb und auf welche Weise das Objekt ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls aber weitgehend zu schonen sei. Dazu müssen zunächst Ziel und Zweck des Schutzes eines Objekts im Gutachten konkretisiert, allenfalls näher (z.B. räumlich) differenziert und gewichtet werden. Es geht dabei im Wesentlichen um die Beantwortung der Frage: Was ist durch die Inventarisierung wirklich geschützt? Damit sollen insbesondere die teilweise nicht sehr detaillierten Ausführungen in den jeweiligen Objektblättern ergänzt werden.