2.2.4. Das Fachgutachten der Kommission gemäss Art. 7 NHG muss Ziel und Zweck des Schutzes, der in den entsprechenden Objektblättern eher allgemein umschrieben ist, konkretisieren, allenfalls näher differenzieren und gewichten. Weiter soll die Kommission dank ihres Sachverstands auf Tatsachen und Zusammenhänge hinweisen, die der zuständigen Entscheidbehörde entgehen könnten (HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Gedanken zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission, in: URP 1998/6, S. 569). Im Gutachten ist insbesondere darzulegen, weshalb und auf welche Weise das Objekt ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls aber weitgehend zu schonen sei.