2.2.2. Die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar nach Art. 5 NHG ist unabdingbare Voraussetzung für seinen verstärkten Schutz gemäss Art. 6 NHG sowie für die Begutachtungspflicht gemäss Art. 7 NHG. Solange ein Objekt – selbst wenn es von nationaler Bedeutung ist – (noch) nicht in ein Inventar nach Art. 5 NHG aufgenommen worden ist, kann es nicht in den Genuss der strengeren Schutzbestimmungen kommen. In diesen Fällen greift nur der weniger strenge Schutz gemäss Art. 3 NHG (Urteile des Bundesgerichts 1C_196/2010 vom 16. Februar 2011, Erw. 3; 1A.6/2007 vom 6. September 2007, Erw. 3.2; JÖRG LEIMBACHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 6 NHG).