Das Eidgenössische Departement des Innern kann nach Anhörung der Kantone die genaue Umschreibung der Objekte geringfügig ändern (Art. 3 VISOS). Bei der Überprüfung und Bereinigung des ISOS im Sinne von Art. 5 Abs. 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Art. 3 VISOS sind die Kantone möglichst frühzeitig einzubeziehen. Diese wiederum sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise einbezogen wird (Art. 4 VISOS).