e) und die Verbesserungsvorschläge zu enthalten (lit f). Gemäss Art. 5 Abs. 2 NHG sind die Inventare nicht abschliessend und regelmässig zu überprüfen sowie zu bereinigen. Über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.