2.2. 2.2.1. Die Bundesinventare von Objekten von nationaler Bedeutung, wozu auch das ISOS gehört, sind in Art. 5 NHG geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung. Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens die genaue Umschreibung der Objekte (lit. a), die Gründe für ihre nationale Bedeutung (lit. b), die möglichen Gefahren (lit. c), die bestehenden Schutzmassnahmen (lit. d), den anzustrebenden Schutz (lit. e) und die Verbesserungsvorschläge zu enthalten (lit f).