2.1.6. Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer Duplik, eine Konkretisierung der Schutzziele dürfe nicht zu einer Erweiterung des Schutzobjekts führen. Die ENHK und die EKD seien für die Erweiterung der Schutzziele nicht zuständig. Auch die Kommissionen hielten im Gutachten sodann fest, dass weder der Kanal noch die Reste des Mitteldamms, die an die beiden ursprünglichen Kraftwerkskanäle erinnerten, im ISOS erwähnt seien.