Den eidgenössischen Kommissionen komme genau die Aufgabe zu, bei einem Eingriff in ein ISOS-Objekt zu gewährleisten, dass ein unabhängiges Fachorgan bei der Beurteilung des Projekts auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes speziell achte und dass die zuständigen Instanzen diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügten. Ihren Feststellungen komme eine hohe Bindungswirkung zu und es dürfe nicht ohne triftige Gründe davon abgewichen werden. - 17 -