2.1.5. Die Beschwerdeführenden widersprechen in ihrer Replik insofern, als es sich nicht um eine Erweiterung, sondern um eine Konkretisierung der Schutzziele durch die dafür zuständigen eidgenössischen Kommissionen handle. Den eidgenössischen Kommissionen komme genau die Aufgabe zu, bei einem Eingriff in ein ISOS-Objekt zu gewährleisten, dass ein unabhängiges Fachorgan bei der Beurteilung des Projekts auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes speziell achte und dass die zuständigen Instanzen diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügten.