Eine derartige Erweiterung müsste zwingend im Verfahren nach Art. 5 NHG erfolgen und setzte insbesondere eine vorherige Anhörung der betroffenen Kantone Aargau und Solothurn voraus. Vorliegend hätte – sofern als notwendig erachtet – der Bundesrat seit dem Ergehen der Projektgenehmigung 2015 ohne weiteres Gelegenheit gehabt, die Aufnahme der Kanäle und des Mitteldamms in das Bundesinventar in die Wege zu leiten.