2.1.3. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, eine Konkretisierung der Schutzziele sei nicht zu verwechseln mit einer Erweiterung des Schutzobjekts. Abgesehen davon bestehe das Schutzziel von Gesetzes wegen in der ungeschmälerten Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schonung der im ISOS verzeichneten Objekte. Einer weiteren Konkretisierung der Schutzziele bedürfe es nicht. Hinzu komme, dass der Bundesrat für die Erstellung von Inventaren von Objekten nationaler Bedeutung zuständig sei. Das ISOS erfasse sodann nicht Einzelbauten, sondern Siedlungen in ihrer Gesamtheit.