Neben dem Kraftwerksgebäude seien auch die dazugehörige Kanallandschaft mit den beiden Kanälen und dem Mitteldamm Teil des ISOS. Gemäss Gutachten bildeten das Kraftwerk und die Kanäle ein funktional zusammenhängendes System. Mit Blick auf die von den Kommissionen formulierten Schutzziele erachteten sie den Mitteldamm und die Kanalanlage als Bestandteil des ISOS, die gemäss heutigem Zustand zu erhalten seien. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb von den Feststellungen im Gutachten - 16 - abgewichen werden solle. Vielmehr ergebe sich das Ziel, die Kanalanlage zu erhalten, auch aus Art. 9 Abs. 4 VISOS und dem Auswirkungsprinzip.