1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, selbst wenn die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens im Sinne von Art. 7 NHG erfüllt gewesen wären, führte eine entsprechende Rechtsverletzung in aller Regel zur Anfechtbarkeit des Entscheids und nicht zu dessen Nichtigkeit. Eine solche liegt nur in seltenen Ausnahmefällen vor; ein solcher ist hier nach den obigen Darlegungen nicht gegeben. Das Begehren der Beschwerdeführenden um Feststellung, dass der Regierungsratsbeschluss vom 18. Februar 2015 teilweise nichtig sei, ist demnach abzuweisen.