1.3.4. Nachdem weder ein offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer noch ein schwerwiegender Mangel vorliegt, braucht auf den Aspekt der Rechtssicherheit und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdefüh- - 15 - renden sowie auf die Frage der Teilnichtigkeit nicht mehr eingegangen zu werden.