wirtschaftlichen Betrieb zulasse und die privaten Interessen der Betroffenen angemessen wahre. In der Interessenabwägung überwögen die Interessen an der Kraftwerkserneuerung die entgegengesetzten Interessen (Regierungsratsbeschluss vom 18. Februar 2015, Erw. 9). Selbst wenn die Voraussetzungen für die Begutachtung des Projekts durch die zuständige Behörde erfüllt gewesen wären, läge mit dem Unterbleiben der Begutachtung somit kein besonders schwerwiegender Mangel vor, wie ihn die Nichtigkeit voraussetzt.