nicht aber zur Ungültigkeit des von ihr getroffenen Entscheids. Auch wenn dem Regierungsrat damals kein Gutachten der zuständigen Kommissionen gemäss Art. 7 NHG vorlag, blieben die Interessen des Orts- bild- und Landschaftsschutzes – entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden – sodann nicht vollständig unberücksichtigt. Wie das Departement BVU im Rahmen seiner Beschwerdeantwort festhält, fanden die Landschaft und das Ortsbild sowie die Kulturdenkmäler und archäologischen Stätten Eingang in den Bericht über die Umweltverträglichkeit vom 23. Oktober 2013 (nachfolgend: "UVB Projekt 2013"). So wurde unter dem Titel "Landschaft und Ortsbild" namentlich ausgeführt, dass das Kraftwerk