Auch wenn dem Gutachten der zuständigen Kommission eine grosse Bedeutung zukommt, hat die Begutachtung keine konstitutive Wirkung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bildet sie nicht unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von Beeinträchtigungen in ISOS- Objekte. Das Unterbleiben der Begutachtung trotz erfüllter diesbezüglicher Voraussetzungen führt dazu, dass die Entscheidbehörde über eine der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidgrundlagen nicht verfügt und ihre Interessenabwägung in dieser Hinsicht nicht umfassend und vollständig durchführen kann; nicht aber zur Ungültigkeit des von ihr getroffenen Entscheids.